Statuten des Philatelistenvereins Baden - Wettingen
Mitglied des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine
gegründet: 11. März 1917
Inhaltsverzeichnis
1. NameANHANG
Reglement über den Rundsendedienst
Auktions-Reglement
Reglement der Schatzungkommission
Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter
Art. 1 Unter dem Namen ‘’Aargauischer Philatelistenbund’’ besteht eine am 11. März 1917 in Baden gegründete Vereinigung von Freunden der Briefmarkenkunde. An der Generalversammlung vom 3. Dezember 1960 wurde der Name in ‘’Philatelistenverein Baden-Wettingen’’ abgeändert. Der Verein ist im Sinne von Art. 60ff. des ZGB politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
a) Vereinigung der Briefmarkensammler, gemeinsame Pflege
und
Förderung der Interessen der
Philatelie
b) Bekämpfung von Fälschungen und
Schwindelerzeugnissen,
Mitglieder vor Uebervorteilung
schützen
c) den Mitgliedern Gelegenheit bieten, ihre Sammlungen durch
Kauf,
Verkauf und Tausch zu er-
weitern oder zu veräussern (Rundsendeverkehr, Börsen)
d) Führen einer Fachbibliothek
e) Jugendliche durch geeignete Mittel für die Philatelie zu interessieren und zu fördern
f) kameradschaftliche Zusammenkünfte der
Mitglieder
durchführen, zu denen neue Freunde der
Philatelie herzlich einzgeladen sind
Art. 3 Der Verein ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine.
Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Freimitgliedern und Vereinsveteranen.
Art. 5
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, wenn er das 18.
Altersjahr
erreicht hat. Mitglieder anderer dem Verband
angehörenden
Philatelistenvereine können als Aktivmitglieder
(Doppelmitglieder)
aufgenommen werden.
Mitglieder der Jugendgruppe und junge Sammlerfreunde vom 16. Altersjahr
an
dürfen an den Versammlungen teilnehmen.
Art. 6 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt oder durch Ausschluss. Ein Austritt ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich und muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 8 Neuaufnahmen und Austritte sind an der nächsten Monatsversammlung bekanntzugeben.
Art. 9 Mitglieder, die dem Verein schaden, können auf Antrag des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Es ist hiezu die Zustimmung von 2/3 der an einer Monats- oder Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschluss kann ohne Angabe des Grundes erfolgen. Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 4 Wochen an den Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung zu rekurieren.
Art. 10
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben
alle
Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zu erfüllen.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fällt jeder Anspruch auf
das
Vereinsvermögen dahin.
Art. 11 Von der Generalversammlung können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a) Ehrenmitglieder; Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um
den
Verein oder um die
Philatelie erworben haben
b) Freimitglieder; Mitglieder, die während 50 Jahren
ununterbrochen
dem Verein angehört haben
oder Mitglieder die durch fleissige und treue Mitarbeit zum Wohle und
zum
Gedeihen des
Vereins beitrugen
c) Veteranen; Mitglieder, die während 25 Jahren ununterbrochen
dem
Verein angehört haben
Anträge von Mitgliedern auf Ernennungen sind innert der in Art.
19
vorgesehenen Frist dem Vorstand zu unterbreiten.
Art. 12
Natürliche oder juristische Personen, welche den Philatelistenverein Baden-Wettingen ideell und
finanziell unterstützen wollen, können als Gönner oder Sponsor beitreten.
Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können nicht am Rundsendedienst des Vereins teilnehmen. Ansonsten stehen Ihnen sämtliche Dienstleistungen und Angebote des Vereins offen.
Art. 13 Die Organe sind:
1. Generalversammlung
2. Monatsversammlung
3. Vorstand
4. Rechnungsprüfungskommission
5. Schätzungs- und Liquidationskommission
Generalversammlung und Vorstand sind zur Durchführung besonderer Aufgaben befugt, Kommissionen zu bilden, deren Tätigkeit zeitlich begrenzt ist, oder einzelne, dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder zuzuziehen.
Art. 14 Zur Pflege der Jugendphilatelie kann eine Jugendgruppe unter der verantwortlichen Leitung eines Vorstandsmitgliedes (Jugendleiter) gebildet werden. Sie kann sich eigene Statuten geben und einen bescheidenen Mitgliederbeitrag erheben. Diese Statuten sind vom Vereinsvorstand genehmigen zu lassen.
5.1 Generalversammlung
Art. 15
Die Generalversammlung findet jeweils Ende Jahr statt.
Wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 der
Mitglieder
oder die Rechnungsprüfungskommission es verlangen, ist
eine
ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat
innert 2
Monaten nach Eingang des schriftlichen Begehrens durch den
Vorstand zu
erfolgen, wobei Art. 17 sinngemäss gilt.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschliesst. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr, sofern es nicht um die Art. 32 und 33 geht.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Sofern keine Mutationen und Chargenaustausche vorliegen, kann die Wiederwahl gesamthaft vorgenommen werden.
Art. 16 Die Traktanden der Generalversammlung sind folgende:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler sowie eines Tagespräsidenten
3. Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung
4. Jahresberichte des Präsidenten, des Rundsendeleiters und
des
Jugendleiters
5. Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins- und des
Rundsendekassiers
(Revisor)
6. Déchargeerteilung an die geschäftsführenden
Organe
(Tagespräsident)
7. Statuten- und Reglementsänderungen
8. Beschlussfassung über Anträge
9. Jedes zweite Jahr Wahl des Vorstandes, eines Ersatzmitglieds
der
Rechnungsprüfungs-
kommission und der Schätzungs- und Liquidationskommission
10. Festsetzung der Jahresbeiträge
11. Festsetzung der Entschädigung an den Vorstand
12. Ernennungen
13. Verschiedenes und Umfrage
Art. 17 Jede vorschriftsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne weiteres beschlussfähig.
Art. 18 Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Angabe der Traktanden zuzustellen.
Art. 19 Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen dem Vorstand bis am 30. September schriftlich und begründet eingereicht werden. Ueber später eingehende Anträge kann an der GV nicht abgestimmt werden.
5.2 Monatsversammlung
Art. 20
Die Monatsversammlung findet regelmässig statt (z.B. an jeder
1.
Zusammenkunft des Monats), ausgenommen während der Ferien.
Vom Vorstand muss mindestens ein Mitglied als Verhandlungsleiter anwesend
sein.
Dieses Mitglied ist auch für die Protokollführung
verantwortlich.
Traktanden: Ein- und Austritte
Ausschlüsse
Verschiedenes und Umfrage
Art. 21
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, bestehend aus
7
Mitgliedern, nämlich:
1. Präsident
2. Sekretär
3. Hauptkassier
4. - 7. Funktionsträger
1. Präsident: Er vertritt den Verein nach aussen, führt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Gewöhnliche Korrespondenz kann er allein unterschreiben. Er leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen und sorgt für die regelmässige Abhaltung der Monatsversammlungen sowie für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit hat er Stichentscheid.
2. Sekretär:
Er führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen sowie ein
genaues
Mitgliederverzeichnis.
Er besorgt ferner in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten die
Korrespondenz,
die Einladungen zu den Versammlungen und verwaltet das
Archiv.
3. Hauptkassier: Er führt das Rechnungswesen und verwaltet die Kasse sowie das Vermögen des Vereins. Vor der Generalversammlung hat der Hauptkassier den Revisoren die Jahresrechnung mit Belegen zur Prüfung zu unterbreiten. Er hat die Pflicht, bei den Revisionen anwesend zu sein und den Revisoren jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
4. - 7. Funktionsträger:
Sie bekleiden je nach Bedarf genau vorgeschriebene Funktionen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes
beträgt 2 Jahre.
Art. 22
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder
im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder
anwesend
sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, so ergänzt
sich
der Vorstand bis zum Ablauf seiner Amtsperiode selbst.
Art. 23
Sie besteht aus 2 Mitgliedern und einer Ersatzperson. An jeder
zweiten
Generalversammlung wird eine neue Ersatzperson gewählt.
Das
amtsälteste Mitglied scheidet dabei aus und die übrigen
rücken nach. Die Rechnungsprüfungskommission hat nach Abschluss
des
Geschäftsjahres die gesamte Rechnungsführung zu prüfen
und der
Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Der Rechnungsprüfungskommission steht das Recht zu, sich im Laufe
des
Jahres über den Stand der Rechnungsführung zu
orientieren.
Art. 24 Sie besteht aus 3-5 Mitgliedern und dem Vereinspräsidenten. Sie übernimmt gegen Entgelt Schatzungen und Liquidationen von Sammlungen. Einzelheiten regelt ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist.
5.6 Rundsendedienst
Art. 25
Der Vorstand ist bestrebt, den Vereinsmitgliedern die Teilnahme an einem Rundsendedienst zu ermöglichen. Einzelheiten regelt das angefügte Reglement.
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung des Rundsendedienstes mit einem oder mehreren Philatelistenvereinen zusammenzuarbeiten und die für die Durchführung notwendigen Abmachungen mit dem oder den anderen Vereinen zu treffen.
Art. 26 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 27 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Beitrag beträgt jedoch nach Beschluss der Generalversammlung vom 17. November 2001 maximal Fr. 75.- pro Mitglied.
Beitragspflichtig sind:
- Aktivmitglieder
- Doppelmitglieder
- Vereinsveteranen
Beitragsfrei sind:
- Ehren- und Freimitglieder
- Vorstandsmitglieder
Ueber die Beitragspflicht weiterer besonders beanspruchte Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Beitrag inbegriffen ist der Beitrag an den Verband. Jedem Vereinsmitglied wird die Schweizer Briefmarken Zeitung gratis zugestellt.
Art. 28
Die Vereinsrechnung ist jeweils per 31. Oktober abzuschliessen.
Der Vorstand ist kompetent, einmalige Ausgaben bis zur Höhe von
Fr.
1000.-- zu beschliessen.
Art. 29
Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf:
1. Teilnahme an den Versammlungen und kameradschaftlichen
Zusammenkünften
2. Teilnahme am Rundsendeverkehr und an den Börsen
3. Benützung der Bibliothek
4. Einführung von Gästen, ausgenommen an Generalversammlungen
5. Anträge im Sinne der Statuten zu stellen
Art. 30
Den Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht:
1. Den Statuten, Reglementen und Beschlüssen nachzuleben und
die
Interessen des
Vereins zu wahren;
2. Jeden ihnen zur Kenntnis gelangenden Fall von Fälschung
und
betrügerischer Handlung
dem Vorstand anzuzeigen.
Art. 31 Der Beitritt zum Verein schliesst die Anerkennung der Statuten und Reglemente in sich.
Art. 32 Statuten und Reglemente können nur an Generalversammlungen geändert und müssen von einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Anträge müssen von 1/10 der Mitglieder gestellt und gemäss Art. 19 eingereicht werden. Der Vorstand kann ebenfalls Statutenänderungen beantragen.
8.2 Auflösung des VereinsArt. 33 Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der an einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird sein Vermögen dem Verband Schweizerischer Philatelistenvereine zur Verwaltung übergeben zuhanden eines allfällig in Baden / Wettingen neu entstehenden Vereins mit gleichem Zweck, sofern er diesen Artikel 32 in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt und unverändert beibehält.
Kommt eine solche Neugründung innert 10 Jahren nicht zustande, so ist der Verband verpflichtet, das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendphilatelie zu verwenden.
8.3 SchlussbestimmungenArt. 34 Diese Statuten mit dem Reglement über den Rundsendeverkehr sind an der Generalversammlung vom 21. November 1998 angenommen worden und treten mit den Aenderungen der Generalversammlungen vom 17. November 2001, 22. November 2003, 29. November 2008, 20. November 2010 und 19. November 2011, 23. November und 25. November 2023 sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24. November 1976 und das damalige Reglement über den Rundsendeverkehr, welche dadurch mit sämtlichen seitherigen Aenderungen aufgehoben sind.
Für die Generalversammlung
Der Präsident: Peter Suter
Der Sekretär: Bruno Mattli
Wettingen, den 25. November 2023
Anhang: Reglement über den Rundsendedienst
Anhang: Auktions-Reglement
Anhang: Reglement der Schatzungkommission