Statuten des Philatelistenvereins Baden - Wettingen

Mitglied des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine

gegründet: 11. März 1917

Inhaltsverzeichnis

1. Name
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Gönner und Sponsoren
5. Organisation
5.1 Generalversammlung
5.2 Monatsversammlung
5.3 Vorstand
5.4 Rechnungsprüfungskommission
5.5 Schätzungs- und Liquidationskommission
5.6 Rundsendedienst
6. Finanzen
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8. Schluss- und Uebergangsbestimmungen
8.1 Statutenänderungen
8.2 Auflösung des Vereins
8.3 Schlussbestimmungen

ANHANG

Reglement über den Rundsendedienst
Auktions-Reglement
Reglement der Schatzungkommission
 

Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter

 

  1. Name
  2. Art. 1 Unter dem Namen ‘’Aargauischer Philatelistenbund’’ besteht eine am 11. März 1917 in Baden gegründete Vereinigung von Freunden der Briefmarkenkunde. An der Generalversammlung vom 3. Dezember 1960 wurde der Name in ‘’Philatelistenverein Baden-Wettingen’’ abgeändert. Der Verein ist im Sinne von Art. 60ff. des ZGB politisch und konfessionell neutral.

  3. Zweck
  4. Art. 2 a) Vereinigung der Briefmarkensammler, gemeinsame Pflege und Förderung der Interessen der
    Philatelie

    b) Bekämpfung von Fälschungen und Schwindelerzeugnissen, Mitglieder vor Uebervorteilung
    schützen

    c) den Mitgliedern Gelegenheit bieten, ihre Sammlungen durch Kauf, Verkauf und Tausch zu er-
    weitern oder zu veräussern (Rundsendeverkehr, Börsen)

    d) Führen einer Fachbibliothek

    e) Jugendliche durch geeignete Mittel für die Philatelie zu interessieren und zu fördern

    f) kameradschaftliche Zusammenkünfte der Mitglieder durchführen, zu denen neue Freunde der
    Philatelie herzlich einzgeladen sind

    Art. 3 Der Verein ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine.

  5. Mitgliedschaft
  6. Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Freimitgliedern und Vereinsveteranen.

    Art. 5 Mitglied des Vereins kann jedermann werden, wenn er das 18. Altersjahr erreicht hat. Mitglieder anderer dem Verband angehörenden Philatelistenvereine können als Aktivmitglieder (Doppelmitglieder) aufgenommen werden.
    Mitglieder der Jugendgruppe und junge Sammlerfreunde vom 16. Altersjahr an dürfen an den Versammlungen teilnehmen.

    Art. 6 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

    Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt oder durch Ausschluss. Ein Austritt ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich und muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden.

    Art. 8 Neuaufnahmen und Austritte sind an der nächsten Monatsversammlung bekanntzugeben.

    Art. 9 Mitglieder, die dem Verein schaden, können auf Antrag des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Es ist hiezu die Zustimmung von 2/3 der an einer Monats- oder Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschluss kann ohne Angabe des Grundes erfolgen. Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 4 Wochen an den Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung zu rekurieren.

    Art. 10 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben alle Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zu erfüllen.
    Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen dahin.

    Art. 11 Von der Generalversammlung können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

    a) Ehrenmitglieder; Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um die
    Philatelie erworben haben

    b) Freimitglieder; Mitglieder, die während 50 Jahren ununterbrochen dem Verein angehört haben
    oder Mitglieder die durch fleissige und treue Mitarbeit zum Wohle und zum Gedeihen des
    Vereins beitrugen

    c) Veteranen; Mitglieder, die während 25 Jahren ununterbrochen dem Verein angehört haben

    Anträge von Mitgliedern auf Ernennungen sind innert der in Art. 19 vorgesehenen Frist dem Vorstand zu unterbreiten.

  7. Gönner und Sponsoren
  8. Art. 12 Natürliche oder juristische Personen, welche den Philatelistenverein Baden-Wettingen ideell und finanziell unterstützen wollen, können als Gönner oder Sponsor beitreten.

    Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können nicht am Rundsendedienst des Vereins teilnehmen. Ansonsten stehen Ihnen sämtliche Dienstleistungen und Angebote des Vereins offen.

  9. Organisation
  10. Art. 13 Die Organe sind:

    1. Generalversammlung
    2. Monatsversammlung
    3. Vorstand
    4. Rechnungsprüfungskommission
    5. Schätzungs- und Liquidationskommission

    Generalversammlung und Vorstand sind zur Durchführung besonderer Aufgaben befugt, Kommissionen zu bilden, deren Tätigkeit zeitlich begrenzt ist, oder einzelne, dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder zuzuziehen.

    Art. 14 Zur Pflege der Jugendphilatelie kann eine Jugendgruppe unter der verantwortlichen Leitung eines Vorstandsmitgliedes (Jugendleiter) gebildet werden. Sie kann sich eigene Statuten geben und einen bescheidenen Mitgliederbeitrag erheben. Diese Statuten sind vom Vereinsvorstand genehmigen zu lassen.

    5.1 Generalversammlung

    Art. 15 Die Generalversammlung findet jeweils Ende Jahr statt.
    Wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfungskommission es verlangen, ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat innert 2 Monaten nach Eingang des schriftlichen Begehrens durch den Vorstand zu erfolgen, wobei Art. 17 sinngemäss gilt.

    Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschliesst. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr, sofern es nicht um die Art. 32 und 33 geht.

    Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Sofern keine Mutationen und Chargenaustausche vorliegen, kann die Wiederwahl gesamthaft vorgenommen werden.

    Art. 16 Die Traktanden der Generalversammlung sind folgende:

    1. Appell
    2. Wahl der Stimmenzähler sowie eines Tagespräsidenten
    3. Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung
    4. Jahresberichte des Präsidenten, des Rundsendeleiters und des Jugendleiters
    5. Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins- und des Rundsendekassiers (Revisor)
    6. Déchargeerteilung an die geschäftsführenden Organe (Tagespräsident)
    7. Statuten- und Reglementsänderungen
    8. Beschlussfassung über Anträge
    9. Jedes zweite Jahr Wahl des Vorstandes, eines Ersatzmitglieds der Rechnungsprüfungs-
    kommission und der Schätzungs- und Liquidationskommission
    10. Festsetzung der Jahresbeiträge
    11. Festsetzung der Entschädigung an den Vorstand
    12. Ernennungen
    13. Verschiedenes und Umfrage

    Art. 17 Jede vorschriftsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne weiteres beschlussfähig.

    Art. 18 Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Angabe der Traktanden zuzustellen.

    Art. 19 Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen dem Vorstand bis am 30. September schriftlich und begründet eingereicht werden. Ueber später eingehende Anträge kann an der GV nicht abgestimmt werden.

    5.2 Monatsversammlung

    Art. 20 Die Monatsversammlung findet regelmässig statt (z.B. an jeder 1. Zusammenkunft des Monats), ausgenommen während der Ferien.
    Vom Vorstand muss mindestens ein Mitglied als Verhandlungsleiter anwesend sein. Dieses Mitglied ist auch für die Protokollführung verantwortlich.
    Traktanden: Ein- und Austritte
    Ausschlüsse
    Verschiedenes und Umfrage

    5.3 Vorstand

    Art. 21 Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, bestehend aus 7 Mitgliedern, nämlich:
    1. Präsident
    2. Sekretär
    3. Hauptkassier
    4. - 7. Funktionsträger

    1. Präsident: Er vertritt den Verein nach aussen, führt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Gewöhnliche Korrespondenz kann er allein unterschreiben. Er leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen und sorgt für die regelmässige Abhaltung der Monatsversammlungen sowie für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit hat er Stichentscheid.

    2. Sekretär: Er führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen sowie ein genaues Mitgliederverzeichnis.
    Er besorgt ferner in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten die Korrespondenz, die Einladungen zu den Versammlungen und verwaltet das Archiv.

    3. Hauptkassier: Er führt das Rechnungswesen und verwaltet die Kasse sowie das Vermögen des Vereins. Vor der Generalversammlung hat der Hauptkassier den Revisoren die Jahresrechnung mit Belegen zur Prüfung zu unterbreiten. Er hat die Pflicht, bei den Revisionen anwesend zu sein und den Revisoren jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

    4. - 7. Funktionsträger: Sie bekleiden je nach Bedarf genau vorgeschriebene Funktionen.

    Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

    Art. 22 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zum Ablauf seiner Amtsperiode selbst.

    5.4 Rechnungsprüfungskommission

    Art. 23 Sie besteht aus 2 Mitgliedern und einer Ersatzperson. An jeder zweiten Generalversammlung wird eine neue Ersatzperson gewählt. Das amtsälteste Mitglied scheidet dabei aus und die übrigen
    rücken nach. Die Rechnungsprüfungskommission hat nach Abschluss des Geschäftsjahres die gesamte Rechnungsführung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
    Der Rechnungsprüfungskommission steht das Recht zu, sich im Laufe des Jahres über den Stand der Rechnungsführung zu orientieren.

    5.5 Schätzungs- und Liquidationskommission

    Art. 24 Sie besteht aus 3-5 Mitgliedern und dem Vereinspräsidenten. Sie übernimmt gegen Entgelt Schatzungen und Liquidationen von Sammlungen. Einzelheiten regelt ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist.

    5.6 Rundsendedienst

    Art. 25 Der Vorstand ist bestrebt, den Vereinsmitgliedern die Teilnahme an einem Rundsendedienst zu ermöglichen. Einzelheiten regelt das angefügte Reglement.
    Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung des Rundsendedienstes mit einem oder mehreren Philatelistenvereinen zusammenzuarbeiten und die für die Durchführung notwendigen Abmachungen mit dem oder den anderen Vereinen zu treffen.

  11. Finanzen
  12. Art. 26 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Art. 27 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Beitrag beträgt jedoch nach Beschluss der Generalversammlung vom 17. November 2001 maximal Fr. 75.- pro Mitglied.

    Beitragspflichtig sind:
    - Aktivmitglieder
    - Doppelmitglieder
    - Vereinsveteranen

    Beitragsfrei sind:
    - Ehren- und Freimitglieder
    - Vorstandsmitglieder

    Ueber die Beitragspflicht weiterer besonders beanspruchte Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Beitrag inbegriffen ist der Beitrag an den Verband. Jedem Vereinsmitglied wird die Schweizer Briefmarken Zeitung gratis zugestellt.

    Art. 28 Die Vereinsrechnung ist jeweils per 31. Oktober abzuschliessen.
    Der Vorstand ist kompetent, einmalige Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 1000.-- zu beschliessen.

  13. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  14. Art. 29 Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf:
    1. Teilnahme an den Versammlungen und kameradschaftlichen Zusammenkünften
    2. Teilnahme am Rundsendeverkehr und an den Börsen
    3. Benützung der Bibliothek
    4. Einführung von Gästen, ausgenommen an Generalversammlungen
    5. Anträge im Sinne der Statuten zu stellen

    Art. 30 Den Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht:
    1. Den Statuten, Reglementen und Beschlüssen nachzuleben und die Interessen des Vereins zu wahren;
    2. Jeden ihnen zur Kenntnis gelangenden Fall von Fälschung und betrügerischer Handlung dem Vorstand anzuzeigen.

    Art. 31 Der Beitritt zum Verein schliesst die Anerkennung der Statuten und Reglemente in sich.

  15. Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  16. 8.1 Statutenänderungen

    Art. 32 Statuten und Reglemente können nur an Generalversammlungen geändert und müssen von einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Anträge müssen von 1/10 der Mitglieder gestellt und gemäss Art. 19 eingereicht werden. Der Vorstand kann ebenfalls Statutenänderungen beantragen.

    8.2 Auflösung des Vereins

    Art. 33 Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der an einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird sein Vermögen dem Verband Schweizerischer Philatelistenvereine zur Verwaltung übergeben zuhanden eines allfällig in Baden / Wettingen neu entstehenden Vereins mit gleichem Zweck, sofern er diesen Artikel 32 in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt und unverändert beibehält.

    Kommt eine solche Neugründung innert 10 Jahren nicht zustande, so ist der Verband verpflichtet, das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendphilatelie zu verwenden.

    8.3 Schlussbestimmungen

Art. 34 Diese Statuten mit dem Reglement über den Rundsendeverkehr sind an der Generalversammlung vom 21. November 1998 angenommen worden und treten mit den Aenderungen der Generalversammlungen vom 17. November 2001, 22. November 2003, 29. November 2008, 20. November 2010 und 19. November 2011, 23. November und 25. November 2023 sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24. November 1976 und das damalige Reglement über den Rundsendeverkehr, welche dadurch mit sämtlichen seitherigen Aenderungen aufgehoben sind.

Für die Generalversammlung

Der Präsident:  Peter Suter

Der Sekretär:   Bruno Mattli

Wettingen, den 25. November 2023

 

Anhang: Reglement über den Rundsendedienst
Anhang: Auktions-Reglement
Anhang: Reglement der Schatzungkommission